Alexander Hammer, LL.M.

Herr Hammer wurde 1981 in Aachen geboren. Nach dem Abitur am Bischöflichen Pius Gymnasium im Jahre 2000 und sich anschließendem Grundwehrdienst studierte er an der Universität Bonn Rechtswissenschaften. Nach Abschluss des Studiums mit dem 1. Staatsexamen ging Herr Hammer dann für ein 1-jähriges Masterstudium an die University of Nottingham (England), welches er mit dem Erwerb des Titels „Master of Law“ (LL. M.) abschloss. Inhalte des dortigen Studiums waren insbesondere das internationale Handelsrecht und das englische Versicherungsrecht. Zurück in Deutschland absolvierte Herr Hammer die zweijährige Referendarzeit am Landgericht Köln und war während dieser u.a. in einer Kammer für Versicherungsrecht sowie im Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln tätig. Die sog. Anwalts- und Wahltage des Referendariats führte Herrn Hammer in eine überregionale Wirtschaftskanzlei in Köln, wo er auch nach dem 2. Staatsexamen und der Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 2010 noch für 2 ½ Jahre arbeitete.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind – neben dem allgemeinen Zivilrecht – das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Versicherungs- und Haftungsrecht sowie das Bank- und Kapitalmarktrecht.

Herr Hammer ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht und hat den Fachanwaltslehrgang für Handels- und Gesellschaftsrecht erfolgreich absolviert.

Herr Hammer ist glücklich verheiratet und stolzer Vater einer Tochter und eines Sohnes.

In seiner Freizeit ist Herr Hammer treuer Anhänger der Alemannia und engagierter Karnevalist. Dies insbesondere in seiner Funktion als Elferrat des Aachener Karnevalsvereins.

Er spielt – soweit es die Arbeit zulässt – regelmäßig Golf und geht Wandern.

Lenz/Hammer; die Mangelhaftigkeit von persönlicher Schutzausrüstung i. S. der 8. Verordnung zum GPSG, Phi 2010, 204 – 206

Hammer, zur Haftung des Supermarktbetreibers, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011 – I-19 U 188/11, VersR 2013, 643 – 644

Hammer, Zum Umfang der fracht- vertraglichen/speditionellen Nebenpflicht (§ 454 II HGB) eines zwischen Absender und Frachtführer geschlossenen Speditions- bzw. Frachtvertrages, Anmerkung zu AG Bonn, Urteil vom 12.03.2013 – 104 C 227/12, TranspR 2013, 288 – 290

Herr Hammer ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Versicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zudem ist er Mitglied im Deutschen Anwaltsverein sowie dem Aachener Anwaltsverein.

Hinzu kommen diverse private Mitgliedschaften, insbesondere in Sport- und Karnevalsvereinen.