Im Versicherungsrecht wird klassischer Weise zwischen dem Recht der Privatversicherung, als Individualversicherung, und dem Recht der Sozialversicherung unterschieden. Das Privatversicherungsrecht regelt insbesondere das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherer verspricht bei einer Privatversicherung dem Versicherungsnehmer Schutz gegen private und gewerbliche Risiken. Der Versicherungsnehmer hat dafür eine Prämie zu leisten. Wie in jedem Vertragsverhältnis kann es auch im Rahmen eines Versicherungsvertrages zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommen. In diesem Fall steh Ihnen unser kompetentes und prozesserfahrenes Versicherungs-TEAM mit Rat und Tat zur Seite. Über die klassisch anwaltliche Tätigkeit der Prozessführung hinaus stehen wir Ihnen auch vorgerichtlich beratend mit unserem Fachwissen zur Seite und vertreten Ihre Interessen.
Privatversicherungsrecht
Der in der Praxis bedeutsamste Teil des Privatversicherungsrechts ist das Versicherungsvertragsrecht. Die Versicherungswirtschaft bietet heutzutage eine kaum zu überblickende Vielzahl an Versicherungsprodukten an. Grob unterteilen lassen sich diese in Summenversicherungen und Schadenversicherungen.
Bei der Schadenversicherung leistet der Versicherer Ersatz für einen erlittenen Sach-, Personen- oder Vermögensschaden. Beispiele für eine Schadenversicherung sind die Wohngebäude-, Haftpflicht und Hausratversicherung sowie die Reisegepäck- und Rechtsschutzversicherung.
Bei einer Summenversicherung verspricht der Versicherer einen vertraglich fixierten Geldbetrag bei Eintritt des Versicherungsfalls. Beispiele für eine Summenversicherung sind die Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Aber egal, ob Schaden- oder Summenversicherung: Unser Versicherungs-TEAM berät und vertritt Sie in sämtlichen Fragen und Streitigkeiten des Privatversicherungsrechts.
Sozialversicherungsrecht
Der Bereich des Sozialversicherungsrechts umfasst die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
Im Sozialversicherungsrecht kommt – im Unterschied zum Privatversicherungsrecht – das Versicherungsverhältnis nicht durch einen Vertrag zu Stande, sondern kraft Gesetzes.
Für sozialversicherungsrechtliche Fragen und Streitigkeiten steht Ihnen Frank Gävert als Fachanwalt für Sozialrecht zur Seite. Im weiteren berät Sie Prof. Dr. Stock bei Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung.